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Bund Güteschutz
Beton- und Stahlbetonfertigteile e.V.

Information des DIBT’s zu Allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen für Bauprodukte im Geltungsbereich harmonisierter Spezifikationen

Veröffentlicht am 12.09.2016

Nach dem EuGH-Urteil vom 16.10.2014 haben die zuständigen Gremien der Bauministerkonferenz die Auswirkungen des Urteils eingehend geprüft die im Urteil benannten Regelungen in der Bauregelliste B Teil 1 gestrichen und eine Novellierung des gesamten Systems und somit auch der Bauordnungen der Länder eingeleitet.

Zwischen der Europäischen Kommission, dem Bund und den Ländern besteht ein grundsätzliches Einvernehmen, dass für die Umsetzung des EuGH-Urteils ein angemessener Übergangszeitraum erforderlich ist, um die bisherige Verwaltungspraxis in einem geordneten Verfahren abzuändern. Diese Umsetzungsfrist endet am 15.10.2016.

Inzwischen sind der Entwurf der Musterbauordnung (MBO) - Stand 31.März 2016 (Redaktionsstand 21. April 2016) und der Entwurf der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) Stand 20. Juli 2016 im Informationssystem für technische Vorschriften (TRIS) der EU notifiziert. Die Stillhaltefrist beträgt derzeit für beide Entwürfe drei Monate.

Vom DIBt wurde dazu eine Übergangslösung für allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen, die bei Bauprodukten mit der CE-Kennzeichnung nach der Bauproduktenverordnung (Verordnung (EU) Nr. 305/2011) zu einer CE+Ü-Kennzeichnung führen, vorgestellt.

Diese sieht vor:



Die Bauregelliste B Teil 1 wird, sobald die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB) in Kraft tritt, aufgehoben.





Für harmonisierte Bauprodukte mit der CE-Kennzeichnung nach der Bauproduktenverordnung sind ab dem 16.10.2016 werden nationale Verwendbarkeitsnachweise, Übereinstimmungsnachweise und zusätzliche Ü-Kennzeichnungen für Produktleistungen aufgehoben. (Dazu erfolgt noch eine entsprechende amtliche Bekanntmachung des DIBt).




Die den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen zugrunde liegenden Bewertungs- und Prüfungsergebnisse können als qualifizierte technische Dokumentation für die Beurteilung der Verwendbarkeit herangezogen werden bis neue Erkenntnisse vorliegen.

Die genaue Stellungnahme finden Sie unter:

https://www.dibt.de/de/dibt/data/Ergaenzung_Stellungnahmen_EuGH_Urteil.pdf